Der Deutsche Corporate Governance Kodex versteht unter dem heute im deutschen Sprachgebrauch üblichen Begriff „Compliance“ die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien (Ziffer 4.1.3). Noch weitergehend erfasst der Entwurf des IDW Prüfungsstandards IDW EPS 980 (Grundzüge ordnungsgemäßer Prüfung von Compliance Management Systemen) unter Compliance auch die Einhaltung von vertraglichen Verpflichtungen. Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute beinhaltet § 25a Abs. 1 S. 1 KWG die generelle Vorgabe, wonach diese über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen müssen, die die Einhaltung der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Jenseits dieser weiten Vorstellungen von Compliance konzentriert sich die für die Wertpapier-Compliance maßgebliche Vorschrift des § 33 WpHG auf Organisationspflichten zur Einhaltung der Wohlverhaltenspflichten der §§ 31 ff. WpHG.
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