Die Norm statuiert in Abs. 1 eine generelle Prospektpflicht für öffentliche Angebote im Inland. Für bestimmte Angebotsformen wird die Prospektpflicht durch Abs. 2 ausgeschlossen. Ausdrücklich ausgenommen sind ferner bestimmte Arten von Wertpapieren nach § 4 Abs. 1 WpPG, für die keine zusätzliche Dokumentation für erforderlich gehalten wird. Ebenfalls ausgenommen wird gemäß Abs. 3 auch ein späteres Angebot oder eine spätere endgültige Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre, wenn bereits ein gültiger Prospekt nach den Vorschriften des WpPG vorliegt und der Emittent bzw. die Prospektveranwortlichen in die Prospektverwendung eingewilligt haben. Daneben sieht § 3 Abs. 4 WpPG eine Prospektpflicht für die Zulassung von Wertpapieren zum organisierten Markt vor. Mit § 3 WpPG wurde Art. 3 der EU-ProspRL vollständig in nationales Recht umgesetzt; die Vorschrift orientierte sich an § 1 VerkProspG a. F. Durch das ProspRLÄndRLUmsG wurde insbesondere Abs. 1 neu formuliert. In Abs. 2 wurden die Grenzen einiger Ausnahmen an die EU-ProspRLÄndRL angepasst. Der die Prospektpflicht für die Platzierung durch Finanzintermediäre regelnde Abs. 2 Satz 3 wurde zu einem eigenen Abs. 3 und wurde in seinem Regelungsgehalt verändert. Abs. 3 wurde zu Abs. 4.
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