Interne Untersuchungen werden in der Öffentlichkeit regelmäßig vor dem strafrechtlichen Hintergrund wahrgenommen. Originäre Auslöser von Ermittlungen in Unternehmen ist jedoch häufig nicht die auf repressive Maßnahmen von Strafverfolgungsbehörden gerichtete Aufklärung strafrechtlicher Tatbestände, sondern die steuerliche Außenprüfung, deren primärer Zweck die Feststellung der steuerrechtlich relevanten Verhältnisse des Steuerpflichtigen ist (§ 194 Abs. 1 S. 1 AO).
Die Außenprüfer sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG verpflichtet, den betreffenden Behörden Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen, wobei auf den objektiven Tatbestand der Norm abzustellen ist. Dies soll nach der herrschenden Praxis in der Betriebsprüfung sogar für den Fall gelten, dass die Aufwendungen aus den Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten gar nicht steuermindernd angesetzt wurden.
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