Der Begriff der Nichtigkeit ist vielschichtig. Die Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und die Nichtigkeit von Jahresabschlüssen sind im Aktiengesetz in den §§ 241 bis 261 AktG geregelt. Das Gesetz unterscheidet Beschlüsse, die nichtig sind und Beschlüsse, die nur der Anfechtung unterliegen. Meine weiteren Ausführungen beschäftigen sich nunmehr ausschließlich mit der Nichtigkeit des Jahresabschlusses. Die Rechtsgrundlage der Nichtigkeit des Jahresabschlusses findet sich im Aktiengesetz wieder. Zentrale Norm ist der § 256 AktG, der abschließend alle Fälle regelt, in denen ein festgestellter Jahresabschluss nichtig ist. Die Vorschrift ist nicht nur für Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften zu beachten, sondern gilt auch analog für andere Rechtsformen.
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