Das Kapitel der kritischen Infrastrukturen richtet sich an wenige, in der KRITIS-Verordnung angegebene KRITIS-Institute, die marktkritische Schwellenwerte überschreiten. Damit soll präventiv darauf geachtet werden, dass keine volkswirtschaftlichen Versorgungsengpässe in kritischen Infrastrukturen erfolgen. KRITIS-relevante Institute stehen demensprechend intensiver im Fokus bankaufsichtsrechtlicher Prüfungen.
Seiten 131 - 137
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