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10.10.2013

IESBA: Klarstellung der Definition „Those Charged with Governance“ im Code of Ethics

Das innerhalb der IFAC für die Verabschiedung von Standards zur Berufsethik für Wirtschaftsprüfer zuständige International Ethics Standards Board of Accountants (IESBA) hat die überarbeitete Definition der für die Überwachung des Unternehmens Verantwortlichen („Those Charged with Governance“) veröffentlicht.

Das innerhalb der IFAC für die Verabschiedung von Standards zur Berufsethik für Wirtschaftsprüfer zuständige International Ethics Standards Board of Accountants (IESBA) hat am 23. September 2013 die überarbeitete Definition der für die Überwachung des Unternehmens Verantwortlichen („Those Charged with Governance“) auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Bei den für die Überwachung des Unternehmens Verantwortlichen handelt es sich um Personen oder Einrichtungen (zum Beispiel Unternehmenstreuhänder), die die Verantwortung für die Leitung und Überwachung der strategischen Ausrichtung der Einheit tragen und denen die Verpflichtungen zur Rechenschaftslegung der Einheit obliegen (auch Überwachung des Finanzberichterstattungsprozesses). Dies kann Führungspersonal einschließen.

Von Bedeutung ist diese Definition beispielsweise für Fälle eines Verstoßes gegen den Code of Ethics, die der Abschlussprüfer gegebenenfalls den zur Überwachung des Unternehmens Verantwortlichen melden muss (Section 290.45 und 290.46), für die Erörterung von die Berufspflichten betreffenden Angelegenheiten als auftragsspezifische Schutzmaßnahme im Arbeitsumfeld (Section 200.13) und die regelmäßige Kommunikation zwischen der Praxis und den beim Abschlussprüfungsmandanten für die Überwachung Verantwortlichen über Beziehungen und andere Angelegenheiten, die nach Auffassung der Praxis vernünftigerweise als in Verbindung mit deren Unabhängigkeit stehend angesehen werden könnten (Section 290.28).

Ziel der Änderung ist eine stärkere Angleichung an die entsprechende Definition in ISA 260 („Communication with Those Charged with Governance“) und damit der Ausräumung von Anwendungsunklarheiten. Die Änderungen treten am 01. Juli 2014 in Kraft. Inhaltliche Auswirkungen dürften sich jedoch für die Praxis nicht ergeben. Die WPK hatte in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 die Änderung grundsätzlich begrüßt.

Weitere Informationen: WPK

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