Mehrere Änderungen betreffen die Aufsichtsstrukturen in den Unternehmen und stärken damit den Berufsstand der Internen Revision in Deutschland, stellt das Deutsche Institut für Interne Revision (DIIR) in seinem jetzt veröffentlichten Positionspapier zum FISG fest. Das Papier ist insbesondere für Aufsichtsräte, Vorstände und Leitungen von Internen Revisionen gedacht und enthält Empfehlungen zur individuellen Ausgestaltung in den Unternehmen.
Die Neufassung des § 107 (4) AktG betrifft zum einen die gesetzliche Verpflichtung für Unternehmen von öffentlichem Interesse, einen Prüfungsausschuss zu bilden. Zum anderen kann der Ausschussvorsitzende bei den Leitern der Zentralbereiche Auskünfte einholen, ohne dazu vorher den Vorstand zu hören. Dieses direkte Auskunftsrecht wirkt sich auf die Revision im Spannungsverhältnis zwischen Leitungs- und Überwachungsorgan aus.
Hilfreich seien deshalb klare Rahmenbedingungen für die Interaktion der Organe und der Revision, so das DIIR. Ein grundsätzliches Verständnis von Corporate Governance im Einklang mit dem Drei-Linien-Modell sei ein wesentliches Element. Es sei um eine Informationsordnung zu ergänzen, in der die Informationsrechte zwischen Geschäftsleitungs- und Überwachungsorgan und Interner Revision verbindlich festgelegt sind.
Nach dem neuen § 91 (3) AktG hat der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames Internes Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagementsystem (RMS) einzurichten. Viele Unternehmen werden nun zunächst einmal bewerten müssen, ob ein den neuen Anforderungen entsprechendes IKS und RMS existieren oder wo noch Lücken bestehen.
Die Prüfung des IKS und des RMS zählt das DIIR zu den Kernaufgabe der Internen Revision. Der nun gesetzlich verpflichtende Nachweis der Wirksamkeit werde dazu führen, dass in die Prüfpläne der Revision häufiger und umfangreichere Prüfungen von Teilbereichen dieser Systeme aufzunehmen sind. Das werde für viele Revisorinnen und Revisoren eine erhebliche Aufgabenerweiterung bedeuten.
Die Änderung in § 100 Abs. 5 AktG betrifft die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Unternehmen von öffentlichem Interesse müssen künftig neben einem Mitglied mit Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung auch mindestens über ein weiteres Mitglied mit Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen. Diese Änderung steht in Verbindung mit der Beurteilung der Qualität der Abschlussprüfung, die nunmehr auch zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehört. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe kann er sich durch die Interne Revision unterstützen lassen.
Das FISG bewirkt nach Einschätzung des DIIR höhere Anforderungen an das Geschäftsleitungs- und das Überwachungsorgan, einhergehend mit erhöhten Haftungsrisiken. Die Organe sollten sich deshalb verstärkt der Revision bedienen, um die Risiken „in vertretbarem Maß“ zu halten.
Das DIIR-Positionspapier finden Sie hier.
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