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Export Compliance

  • Karl-Heinz Belser
  • Friedrich L. Cranshaw

Unternehmen, die vorwiegend im Inland t�tig sind, die insbesondere keine Waffen oder offensichtlich (auch) milit�risch nutzbare Gegenst�nde produzieren und vertreiben, sehen oft keine Notwendigkeit, sich mit dem Au�enwirtschaftsrecht zu befassen. Diese Einsch�tzung ist aus mehreren Gr�nden grob fahrl�ssig bis hin zum bedingten Vorsatz der Verwirklichung von Straf- bzw. Bu�geldtatbest�nden. Zum einen werden n�mlich Wirtschaftsg�ter und Dienstleistungen, deren Lieferung bzw. Erbringung im Allgemeinen v�llig �unverd�chtig� daherkommen, im konkreten Zusammenhang pl�tzlich brisant. So ist die Lieferung von LKW aus Deutschland an ein privates Speditionsunternehmen in Belgien im Allgemeinen au�enwirtschaftlich unbedenklich. Werden umgekehrt dieselben LKW an eine Scheinfirma in Deutschland verkauft, die sie verdeckt an eine ausl�ndische Terrororganisation liefert, drohen dem Verk�ufer gleich eine ganze Reihe von schwerwiegenden Straftatbest�nden (vgl. die �� 17 f. AWG), wenn er die notwendige Sorgfalt bei der Pr�fung des Erwerbers vers�umt, insbesondere seine Augen vor verd�chtigen Umst�nden des Rechtsgesch�fts verschlie�t. Der subjektive Tatbestand, soweit Vorsatz gefordert wird, ist beim �Verschlie�en der Augen� vor ersichtlichen Verdachtsmomenten rasch erf�llt.

Seiten 271 - 303

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