Unternehmen, die vorwiegend im Inland ttig sind, die insbesondere keine Waffen oder offensichtlich (auch) militrisch nutzbare Gegenstnde produzieren und vertreiben, sehen oft keine Notwendigkeit, sich mit dem Auenwirtschaftsrecht zu befassen. Diese Einschtzung ist aus mehreren Grnden grob fahrlssig bis hin zum bedingten Vorsatz der Verwirklichung von Straf- bzw. Bugeldtatbestnden. Zum einen werden nmlich Wirtschaftsgter und Dienstleistungen, deren Lieferung bzw. Erbringung im Allgemeinen vllig unverdchtig daherkommen, im konkreten Zusammenhang pltzlich brisant. So ist die Lieferung von LKW aus Deutschland an ein privates Speditionsunternehmen in Belgien im Allgemeinen auenwirtschaftlich unbedenklich. Werden umgekehrt dieselben LKW an eine Scheinfirma in Deutschland verkauft, die sie verdeckt an eine auslndische Terrororganisation liefert, drohen dem Verkufer gleich eine ganze Reihe von schwerwiegenden Straftatbestnden (vgl. die 17 f. AWG), wenn er die notwendige Sorgfalt bei der Prfung des Erwerbers versumt, insbesondere seine Augen vor verdchtigen Umstnden des Rechtsgeschfts verschliet. Der subjektive Tatbestand, soweit Vorsatz gefordert wird, ist beim Verschlieen der Augen vor ersichtlichen Verdachtsmomenten rasch erfllt.
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