Seit dem 1. Januar 2013 benötigen gewerbliche Finanzanlagevermittler eine Erlaubnis nach § 34f GewO und sind prüfungspflichtig nach § 24 Abs. 1 der Finanzanlagevermittlungsverordnung – kurz Verordnung. Diese neue eigenständige Erlaubnisvorschrift soll besseren Schutz von Anlegern vor unsachgemäßer und unqualifizierter Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen sicherstellen. Gegenstand der Prüfung ist die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergeben Pflichten des Gewerbetreibenden bei Vornahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten i.S.d. § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO. Sind im Prüfungszeitraum keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt worden, entfällt die Prüfungspflicht. Die Prüfungshandlungen sind nicht auf die Aufdeckung betrügerischer Handlungen des Gewerbetreibenden oder seiner Mitarbeiter ausgerichtet.
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