Wegen Liechtensteins Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist das liechtensteinische Finanzmarktrecht implementiertes Europarecht, während sich das Organisations- und Verantwortlichkeitsrecht des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) am Schweizer Aktienrecht, das Schuldrecht an dem österreichischen ABGB von 1811 orientiert. In Liechtenstein überwiegt das monistische System, obwohl beide Systeme zulässig sind. In dem monistischen Verwaltungsratssystem wird die praktizierte Zweiteilung zwischen supervisorischen und geschäftsleitenden Verwaltungsratsmitgliedern haftungsrechtlich nicht anerkannt. Rechtsfolge ist eine strenge Binnenhaftung, die vom Konkursverwalter exekutiert wird. Die Haftung der Verwaltungsratsmitglieder untereinander bestimmt sich nach dem Prinzip der differenzierten Solidarität (Art. 226 Abs. 2 PGR). Zu einer deliktischen Außenhaftung der Verwaltungsratsmitglieder gegenüber Ein- und Anlegern kommt es nur ausnahmsweise und subsidiär zur Binnenhaftung. Zu einer solchen kommt es bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, bei einer spezialgesetzlichen Regelung in einigen Finanzmarktgesetzen sowie bei Schutzgesetzverletzung. Als Schutzgesetze gelten insbesondere öffentlich-rechtlich sanktionierte Vorschriften, im Einzelfall auch Vorschriften zu der Organisation und dem Wohlverhalten des Intermediärs.
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