Nach der Reform des Signaturgesetzes bleibt Ziel und Linienführung dieses Gesetzes inkohärent. Die ursprüngliche Absicht des deutschen Gesetzgebers war eindeutig. Es sollte ein möglichst hoher Sicherheitsstandard eingeführt werden, damit die an den Signaturprozessen Beteiligten auf ein hohes Maß an Verlässlichkeit der elektronischen Signaturen vertrauen können und dementsprechend motiviert werden, mit elektronischen Signaturen ausgestattete Systeme zu implementieren. Bedenken, dass der Rahmen zu restriktiv ausgefallen sei und die Einführung elektronischer Signaturen eher verhindere als fördere, wurden beiseite geschoben. Sicherheitsaspekte und staatliche Eingriffsbefugnisse standen im Vordergrund.
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