Institute sowie Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen müssen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG „im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben“; anstelle der Angemessenheit der Eigenmittel wird synonym von der Solvabilität gesprochen. Die Solvabilität ist infolge der vielfältigen und unterschiedlichen Betätigungsfelder der Institute nicht Gegenstand des Kreditwesengesetzes, sondern Gegenstand einer eigenständigen Rechtsverordnung, der Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die verkürzt als Solvabilitätsverordnung bezeichnet wird. § 10 KWG und die diesen konkretisierende Solvabilitätsverordnung bilden „einen der Grundpfeiler des deutschen Bankenaufsichtsrechts“. Die Solvabilitätsverordnung stellt „[d]ie zentrale Grundlage für eine risikoorientierte Eigenkapital- und Eigenmittelunterlegung“ der Institute dar und ist „[d]ie wohl bedeutendste aufsichtsrechtliche Norm zur Begrenzung der Risiken einer Bank“. Gegenstand der Solvabilitätsverordnung sind neben der Eigenmittelunterlegung der Adressrisiken, der Marktrisiken sowie der operationellen Risiken Vorschriften hinsichtlich der Offenlegung. Die Solvabilitätsverordnung trat zum 1. Januar 2007 in Kraft und löste den bis dato geltenden Grundsatz I (GS I) ab.
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