Die Rechtsstellung des Aufsichtsratsmitgliedes eines privatrechtlich verfassten Kreditinstituts wird durch das Aktiengesetz sowie durch einzelne Vorschriften des Kreditwesengesetzes determiniert. Der Aufsichtsrat ist hiernach auf die sorgfältige und eigenverantwortliche Überwachung der Geschäftsführung verpflichtet. Das umfasst die Nutzung seiner Überwachungsinstrumente, wo erforderlich. Verstöße gegen diese Überwachungspflicht sanktioniert das AktG mit haftungsrechtlicher Verantwortlichkeit. Eingehende Fachkenntnisse für die Beurteilung der Geschäftsführung verlangt das AktG nur begrenzt, die Anforderungen des KWG reichen hierüber kaum hinaus. Im Zentrum der Beurteilung von Haftungssituationen stehen deshalb heute die Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern, sich eine breite Informationsbasis für die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe zu schaffen.
Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Beitrags stehen die Rahmenbedingungen für Aufsichtsratsmitglieder in Kreditinstituten vor einer grundlegenden Neuordnung. Am 18.10.2012 fand die erste Lesung eines von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzesentwurfs zur Reform des KWG statt. Ausgearbeitet wurde der Entwurf mit Blick auf „CRD IV“. Hinter dieser Abkürzung verbirgt sich ein Paket aus einer europäischen Richtlinie („Capital Requirements Directive“) und einer Verordnung („Capital Requirements Regulation“). Dieses Paket hat die Europäische Kommission im Juli 2011 vorgelegt, das Europäische Parlament hat im Mai 2012 zahlreiche Modifikationen angeregt. Der Fortgang des parlamentarischen Verfahrens wird derzeit für Dezember 2012 erwartet. Das deutsche Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des KWG hängt inhaltlich vom Fortgang des EU-Verfahrens ab, jedenfalls soweit Vorgaben der Richtlinie umgesetzt werden sollen.
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