Art. 28 Abs. 1 EU-ProspV benennt beispielhaft – nicht abschließend – die Dokumente, auf die verwiesen werden kann, ihrer Art nach. Für die Zulässigkeit der Einbeziehung von Angaben durch Verweis reicht allerdings nicht allein aus, dass die Art des einzubeziehenden Dokuments in Art. 28 Abs. 1 EU-ProspV genannt ist. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass das betreffende Dokument gem. § 11 Abs. 1 WpPG zuvor oder gleichzeitig veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und bei der zuständigen Behörde gebilligt oder hinterlegt worden ist bzw. wird. Nach Art. 11 Abs. 1 der EU-ProspRL können „Angaben auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente [. . .], die gemäß [der EU-Prosp-RL] oder der Richtlinie 2004/109/EG [(Transparenzrichtlinie)] von der zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden“ per Verweis einbezogen werden. Die genannten Voraussetzungen müssen sowohl nach der EU-ProspRL als auch nach dem WpPG kumulativ vorliegen. Damit bedarf es in jedem Fall einer zwingenden Hinterlegung oder Billigung des einzubeziehenden Dokuments bei der nach WpPG oder dem entsprechenden nationalen Umsetzungsgesetz zur EU-ProspRL jeweils hierfür zuständigen Behörde.
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