Art. 17 EU-ProspV bestimmt zusammen mit Anh. XIV EU-ProspV zusätzliche Angaben in der Wertpapierbeschreibung für bestimmte Wertpapiere, die ein Bezugsrecht auf Aktien beinhalten. In der Praxis werden dies vor allem Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und bestimmte Formen von Optionsscheinen sein. Er ist daher nur ergänzend zu einem weiteren Anhang für eine Wertpapierbeschreibung zu verwenden. In Betracht kommen die Anh. V, IX und XII EU-ProspV. Der Anwendungsbereich wird in Abs. 2 festgelegt. Hintergrund der Regelung ist ein ergänzendes Informationsbedürfnis des Anlegers, da die zu beziehenden Aktien aufgrund fehlender Zulassung zu einem geregelten Markt nicht den kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten (§§ 30 a ff., 37 v ff. WpHG) unterliegen müssen.
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