In diesem Kapitel wird die Geldwäscheprävention, ihre Möglichkeiten und ihre Grenzen für die Verpflichteten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG, Immobilienmakler gem. Nr. 15, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen und gem. Nr. 16 Güterhändler, beschrieben. Alle drei Branchen sind Verpflichtete des GwG und müssen gem. § 4 Abs. 1 GwG generell über ein Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen, dass im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit, d. h., der Größe ihres Unternehmens, der Kundenstruktur und der Spezifika ihrer angebotenen Produkte und Leistungen angemessen ist. Das Risikomanagement umfasst gem. § 4 Abs. 2 GwG eine Risikoanalyse (RA), gem. § 5 GwG und die internen Sicherungsmaßnahmen gem. § 6 GwG.
Auf die Spezifika aller drei Branchen in Bezug auf das Risikomanagement und die Interne Sicherungsmaßnahmen wird im jeweiligen Abschnitt eingegangen.
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