Durch § 33 WpHG haben die Grundzüge einer Complianceorganisation erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in Deutschland erfahren. Die in § 33 WpHG normierten Organisationspflichten werden durch §§ 12, 13 WpD- VerOV konkretisiert. § 33 b WphG enthält eine Sonderregelung in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte. Es ist eine Frage der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung , wie die strengen, für Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltenden Anforderungen an die Compliance-Funktion und die Person des Compliance-Beauftragten erfüllt werden können. Losgelöst davon haben auch Wertpapierdienstleistungsunternehmen die für alle Unternehmen gleichermaßen geltenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unternehmensorganisation, welche allgemeinen Anforderungen an Risikomanagement, Corporate Governance und an arbeits- sowie mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben Rechnung trägt, zu berücksichtigen.
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