Art. 12 EU-ProspV gibt vor, dass auf Schuldtitel mit einer Stückelung von weniger als 100.000 Euro der Anh. XIII EU-ProspV Anwendung findet. Vom Wortlaut weicht Art. 16 von Art. 12 EU-ProspV bzgl. der Anwendbarkeit ab. Inhaltlich dürfte der Verordnungsgeber aber keinen Unterschied beabsichtigt haben, denn Art. 4 EU-ProspV ist die Sonderbestimmung für Aktien, die hier ausgenommen sind, da für die Wertpapierbeschreibung von Aktien mit Art. 6 EU-ProspV eine speziellere und damit vorgehende Regelung vorhanden ist.
Seiten 756 - 758
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.