Ein Prospekt, der eine Wertpapierbeschreibung für derivative Wertpapiere enthält, darf nach Art. 15 in Verbindung mit Anh. XII EU-ProspV nicht nach Belieben oder aufgrund von mehr oder weniger naheliegenden Zweckmäßigkeitserwägungen des Emittenten erstellt werden. Zwar bestehen gewisse Freiheiten bei der Erstellung: so können die Emittenten nach den einschlägigen Vorgaben gerade bei komplexen derivativen Wertpapieren – auf freiwilliger Basis – auf zweckmäßige Beispiele zurückgreifen, um bei den Anlegern ein Verständnis dafür zu wecken, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basistitels beeinflusst wird. Ansonsten sind die Freiheiten bei der Erstellung eines Prospekts über ein derivatives Wertpapier jedoch strikt begrenzt. Der Prospekt ist zu erstellen, indem gemäß Art. 15 EU-ProspV auf ein durch europäisches Recht verbindlich vorgegebenes Schema zurückgegriffen wird; dieses Schema ergibt sich aus Art. 15 in Verbindung mit Anh. XII EU-ProspV. Es nennt die Mindestangaben, die ein derartiger Prospekt enthalten muss. Mit anderen Worten darf ein Prospekt über ein derivatives Wertpapier nicht nur, vielmehr muss er die in Anh. XII EU-ProspV genannten Informationsbestandteile enthalten. Diese Mindestanforderungen begrenzen aber zugleich die Eingriffsbefugnisse der zuständigen Wertpapieraufsicht auf Grundlage dieser Vorschriften, da diese für einen Prospekt über derivative Wertpapiere nach den hier einschlägigen Vorgaben nur die im Anh. XII EU-ProspV genannten Informationsbestandteile vorschreiben darf. Bei derivativen Wertpapieren kommt es somit entscheidend auf die in Anh. XII EU-ProspV behandelte Substanz an.
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