§ 36 WpPG enthält Übergangsbestimmungen zum einen für Wertpapiere von Drittstaatemittenten, die bei Inkrafttreten des WpPG zum 01.07.2005 bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen waren bzw. für die ein Zulassungsantrag oder Angebot erfolgt ist, zum anderen für durch Einlagenkreditinstitute oder andere Kreditinstitute begebene Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere. § 36 WpPG dient der Umsetzung von Art. 30 Abs. 1 der EU-ProspRL. Der Abs. 1 entspricht der Regelung in § 30 Abs. 1 WpPG a. F., während die Abs. 2 und 3 Übergangsvorschriften für die Novellierung des WpPG enthalten.
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