§ 27 WpPG normiert eine umfassende Verschwiegenheitspflicht zur Gewährleistung eines Geheimhaltungsanspruchs mit Offenbarungsvorbehalt. Die Vorschrift setzt Art. 22 Abs. 1 EU-ProspRL um. Neben der redaktionellen Anpassung (Nummerierung) durch Art. 6 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.2011, wurde die Norm zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24.11.2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (EUFAAnpG). Hinzugefügt wurde eine Nr. 3 in § 27 Abs. 1 Satz 3 WpPG, nach der ein unbefugtes Offenbaren dann nicht vorliegt, wenn die der Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Informationen an die Einrichtungen des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (European System of Financial Supervision – ESFS) sowie die Europäische Kommission weitergegeben werden, so sie die Informationen zur Aufgabenerfüllung benötigen. Dazu wurde ferner § 27 Abs. 1 Satz 4 WpPG geändert und nach dem neu eingefügten Satz 4 als Satz 5 eingefügt. Die Bestimmung entspricht den finanzmarktrechtlichen Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht, wie etwa § 9 KWG, § 84 VAG, § 8 WpHG, § 9 WpÜG, § 10 BörsG, § 4 VermAnlG, § 8 KAGB. Trotz teilweise divergierender Formulierungen, enthält § 27 WpPG keine grundsätzlich abweichenden Besonderheiten.
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