Revision in der Apotheke
Die Arzneimittelversorgung und Arzneimitteltherapieberatung eines Krankenhauses kann auf Grundlage eines (genehmigungspflichtigen) Versorgungsvertrages in verschiedener Weise organisiert und sichergestellt werden. Der Gesetzgeber bietet gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 i. V. m. Abs. 5 ApoG drei Alternativen zur Auswahl:
1. (eigene) Krankenhausapotheke
2. Krankenhausversorgende (fremde) Apotheke
2.1 Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhausträgers
2.2 Öffentliche Apotheke („Offizin-Apotheke“)
Die Entscheidung obliegt allein dem Krankenhausträger.
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