INTERNE REVISIONdigital
 
6. MaRisk Novelle  
21.10.2021

Mindestanforderungen an das Risikomanagement erneuert

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Die neue Fassung der MaRisk ist mit Veröffentlichung in Kraft getreten. (Foto: Jirapong/stock.adobe.com)
Die BaFin hat die 6. Novelle ihrer Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (MaRisk) veröffentlicht.

In dem „Rundschreiben 10/2021 (BA) – Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk“ hat die Finanzaufsicht insbesondere die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu notleidenden und gestundeten Risikopositionen und zu Auslagerungen umgesetzt. Außerdem wurden einzelne Anforderungen aus den EBA-Leitlinien zum Management von IKT- und Sicherheitsrisiken einbezogen. IKT steht für Informations- und Kommunikationstechnologie.

Die neue Fassung der MaRisk ist mit Veröffentlichung in Kraft getreten. Unmittelbar anwenden müssen die Institute aber nur die Konkretisierungen. Die Umsetzungsfristen für neue Regelungen gehen aus dem Übersendungsschreiben hervor.

Die neue Fassung der Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) liegt ebenfalls vor und die Novelle ist in Kraft getreten. Die BAIT fußen auf den MaRisk. Die Aufsicht beschreibt in den geänderten BAIT, welche Rahmenbedingungen sie nun für eine sichere Informationsverarbeitung und Informationstechnik erwartet.

Die vollständige Mitteilung der BaFin zu den aktuellen Veröffentlichungen finden Sie hier.

Anpassungen mit unmittelbarer Relevanz für die Interne Revision

Der Arbeitskreis MaRisk des Deutschen Instituts für Interne Revision (DIIR) weist auf Anpassungen hin, die unmittelbar für die Interne Revision relevant sind:

  • Vollauslagerungen der Internen Revision innerhalb einer Gruppe sind nunmehr auch an Schwesterunternehmen möglich.
  • Informations- und Prüfungsrechte sollten möglichst auch für nicht wesentliche Auslagerungen vereinbart werden, sofern abzusehen ist, dass diese Auslagerungen kurz- bis mittelfristig wesentlich werden könnten.
  • Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Revisionsbeauftragten wurde ergänzt, dass dieser der Geschäftsleitung unmittelbar zu unterstellen ist.
  • Für wesentliche Auslagerungen ist im Auslagerungsregister das Datum der letzten und das Datum der nächsten geplanten Prüfung der Internen Revision zu hinterlegen.
  • Bei der Beurteilung operationaler Risiken durch das Risikomanagement sind auch Erkenntnisse der Internen Revision zu aktuellen Schwachstellen heranzuziehen.

(ESV/fab)

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