§ 53 Anwaltszwang
§ 53 sieht vor, dass sich die Beteiligten (für die BaFin gilt eine Erweiterung hinsichtlich der zugelassenen Vertreter) vor dem Beschwerdegericht entweder durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer vertreten lassen müssen. Der Gesetzgeber begründet diese Regelung mit der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung, die das Beschwerdeverfahren für die Beteiligten hat, und die eine sachkundige rechtliche Vertretung erforderlich macht. Des Weiteren soll die Vorschrift gewährleisten, dass das Verfahren sachgerecht vorbereitet wird und präzise Anträge gestellt werden. Letztlich soll damit auch eine unnötige Verzögerung des Verfahrens verhindert werden. Für das Kartellverfahren, das eine ähnliche Regelung enthält (§ 68 GWB), hat sich der Anwaltszwang bewährt.
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