Compliance-Management dient dazu, den Zugang zu risikosensiblen Märkten zu ermöglichen und langfristig zu gewährleisten. Im Kern geht es hierbei vor allem um die Frage, wie Corporate Compliance, insbesondere mit Blick auf die diversen Standards, die in den vergangenen Jahren als „global akzeptierte Normen verantwortlichen unternehmerischen Verhaltens“ Geltung erlangt haben, das Verständnis und die Beurteilung politischer Risiken beeinflusst.
Ein Blick auf das Zusammenspiel von Moral und Wirtschaft ist hierbei lohnenswert und die daraus resultierende Erkenntnis, dass aus wirtschaftsethischer Perspektive Moral zur Ermöglichung fairer sozialer Kooperation dient. Bezugnehmend auf die systemtheoretische Grundlage der Neuen Institutionenökonomik wird klar, dass Moral auf die institutionelle Umsetzung von Wirtschaft, Politik und anderen polykontextualen Funktionssystemen der Gesellschaft angewiesen ist. Folglich ist Moral in Relation zur Wirtschaft kein eigenes System. Sie sensibilisiert und artikuliert jedoch Verhaltensstandards, die Menschen im Sinne reziprok gewährter Selbsterhaltung erwarten dürfen. Anschließend an die Tradition von John Rawls’ overlapping concensus wird deutlich, dass faire soziale Kooperation in einer zunehmend pluralistischen Gegenwart demnach durch einen unvollständigen politischen und damit temporären Konsens ermöglicht wird, dem jedoch eine moralische Funktion immanent ist. Diese basiert auf einer transnational normativen Konvergenz und zwar hinsichtlich dessen, was Bürger originär von ihren Mitmenschen und damit von der Gesellschaft und ihren Regierungen erwarten. Demnach spiegeln international anerkannte Menschenrechte (die basic norms der common morality) einen politisch motivierten Prozess sozial-gesellschaftlichen Lernens wider, der im jeweiligen historischen, politischen und kulturellen Kontext stattfindet. Insgesamt handelt es sich bei Menschenrechten also um soziale Praktiken, sogenannten Kulturmustern, die sich aus Interaktions- und Kommunikationsprozessen herausbilden, die zur Realisierung egalitärer Werte beitragen. Folglich können Menschenrechte lediglich einen universal relativen Geltungsanspruch haben.
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