Eine Auslagerung des ALM auf externe Unternehmen oder ein Konzernunternehmen des Versicherungsunternehmens i.S.d. § 18 AktG ist zulässig. Dabei gelten die Anforderungen an eine Auslagerung des Kapitalanlagenrisikomanagements entsprechend (vgl. R 4/2011 (VA) (B. 2.3) (d)).
Ein Funktionsausgliederungs- oder Dienstleistungsvertrag mit einem Kreditinstitut oder einer Kapitalanlagegesellschaft darf jedoch nur abgeschlossen werden, wenn das Unternehmen weder dem Versicherungsunternehmen Kapitalanlagen andient oder schuldet, noch ein mit diesem i.S. von § 15 AktG, § 271 (2) HGB verbundenes Unternehmen ist. Eine Ausnahme gilt, wenn die dem Versicherungsunternehmen angedienten oder geschuldeten Vermögensanlagen nicht mehr als 5 % des gebundenen Vermögens betragen und es sich nicht um Finanzinnovationen handelt. Für diese gelten weiterhin die Anforderungen an die Ausgliederung des Risikomanagements nach den Rundschreiben zu Anlagen in strukturierten Produkten (R 3/1999), Asset Backed Securities und Credit Linked Notes (R 1/2002) sowie Hedgefonds (R 7/2004). Grundsätzlich dürfen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine eventuelle Einschränkung der fachlichen Unabhängigkeit vorliegen.
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