Mit dem neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat die Bundesrepublik Deutschland im Sommer 2006 eine europäische Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung in deutsches Recht umsetzt. Wie so oft, hat der Gesetzgeber dabei aber wieder einmal deutsche Gründlichkeit an den Tag gelegt und ist bei der Umsetzung erheblich über die Vorgaben aus Brüssel hinausgeschossen. Herausgekommen ist ein Gesetz, dessen Ziel es ist, vor Benachteiligungen im Alltag aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu schützen.
Da die betriebliche Praxis nun mal auch zum definierten Alltag gehört, müssen sich die Unternehmen mit dem Thema „AGG“ beschäftigen. Nicht nur, weil die Mitarbeiter weitgehende Rechte haben, sich gegen Benachteiligungen zur Wehr zu setzen, ,sondern weil das Gesetz ganz konkret den Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines Diskriminierungsmerkmals zu treffen.
Hierzu gehören insbesondere
– die Schulungspflicht,
– die Sanktion von Benachteiligungen,
– Informationspflichten,
– die Überprüfung bestehender Vereinbarungen und
– die Dokumentation.
Beschäftigte im Sinne des AGG sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern vielmehr auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, arbeitnehmerähnliche Personen, in Heimarbeit Beschäftigte, Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Aufgrund der Tragweite dieses Gesetzes ist die Interne Revision aufgefordert, den Umgang mit dem AGG zu prüfen und auf eventuelle Risiken hinzuweisen.
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